AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und dem Kunden erreicht werden.

I. Definitionen

1.  Fotografische Arbeit
Der Ausdruck ‘fotografische Arbeit’ bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.

2.  Fotograf
Der ‘Fotograf’ ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.

3. Kunde
Der ‘Kunde’ ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen in Auftrag gibt.

4. Parteien
Die ‘Parteien’ sind der Fotograf und der Kunde.

II. Leistung der fotografischen Arbeit

1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu.
2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
3. Die Fotoapparate und -materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.
4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte, Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als vierzehn Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer II/4 nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. evtl.Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBf und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
6. Die Regel der Ziffer II/5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

III. Haftung des Fotografen

1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
3. Der Fotograf kann nicht haftbar gemachte werden, falls er wegen höherer Gewalt (Unfall, ernsthafte Krankheit etc.) nicht zu einer Aufnahmesitzung erscheinen kann.

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit

1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit ausschliesslich dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck verwenden. Eine Weiterlizenzierung an Dritte ist darin nicht enthalten.
2. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des Auftragstotals zu bezahlen.
3. Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen. Bei Weglassung schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss SBf- Tarif zu bezahlen wäre.
4. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen und sie Dritten zugänglich zu machen, Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
5. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.

V. Referenzen

1. Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

VI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis und alle sich aus diesem Leistungsaustausch ergebenden oder damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche unterstehen dem schweizerischen Recht.
2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen (Schaffhausen).

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